Satzung für das Blaue Kreuz Ansbach e. V.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Grundlage der Vereinsarbeit
§ 3 Zweck des Vereins
§ 4 Struktur und Aufgaben des Ortsvereins
§ 5 Enthaltsamkeitsverpflichtung
§ 6 Mitgliedschaft im Blauen Kreuz
§ 7 Freunde des Blauen Kreuzes
§ 8 Vorstand des Ortsvereins
§ 9 Mitgliederversammlung des Blauen Kreuzes Ansbach
§ 10 Wahlen
§ 11 Sonderbestimmungen
§ 12 Auflösung


§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der eingetragene Ortsverein ist eine Gliederung des Blauen Kreuzes in Deutschland e. V. (BKD) (im folgenden Text "BKD" genannt).
    Er führt den Namen:

         Blaues Kreuz Ansbach e. V.

    Seine Mitglieder erkennen neben den folgenden Bestimmungen grundsätzlich die Satzung des BKD an.
     

  2. Sitz des Ortsvereins ist Ansbach/Mittelfranken.
     

  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Grundlage der Vereinsarbeit

Grundlage für die Arbeit ist der Glaube an den lebendigen Gott, seinen Sohn Jesus Christus und den Heiligen Geist nach dem Zeugnis der Heiligen Schrift. Das Blaue Kreuz in Deutschland versteht sich als Teil der Gemeinde Jesu Christi mit einem besonderen diakonischen Auftrag und weiß sich der Evangelischen Allianz verbunden.


§ 3 Zweck des Vereins

Das Blaue Kreuz in Ansbach als Teil des BKD verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  1. Zweck des Blauen Kreuzes ist, Suchtgefährdeten, Suchtkranken - vor allem Alkoholabhängigen - und den ihnen nahestehenden Personen umfassend zu helfen. Das Blaue Kreuz ist bestrebt, durch alkoholenthaltsame Lebensweise seiner Mitglieder und durch Information dem Missbrauch des Alkohols und anderer Suchtmittel entgegen zu wirken, sowie der Suchtgefährdung vorzubeugen. Mit seinen Veranstaltungen und Einrichtungen bietet es einen alkoholfreien Lebensraum in christlicher Gemeinschaft.
     

  2. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch
     

    1. die geistliche und fachliche Unterweisung und Weiterführung seiner Mitglieder und Freunde,
       

    2. Unterhaltung von Einrichtungen für Suchtgefährdete und -kranke, die der ambulanten oder stationären Beratung, Behandlung und Rehabilitation dienen,
       

    3. umfassende Betreuung (Vor- und Nachsorge) für den in Absatz 2 genannten Personenkreis (z. B. Besinnungs-, Therapie- und Ferienwochen),
       

    4. Fachberatung und Kontaktpflege für haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter,
       

    5. Herausgabe und Verbreitung von Informations- und Arbeitsmaterial für die Suchtkrankenhilfe,
       

    6. Öffentlichkeitsarbeit (z. B. Informationsdienste in Krankenhäusern, Gemeinden, Schulen und anderen Einrichtungen),
       

  3. Nahestehende Personen im Sinne des Absatzes 2 sind Angehörige und sonstige Bezugspersonen, die als Mitbetroffene selbst der Hilfe bedürfen, oder deren Einbeziehung für den Erfolg der Therapie und Betreuung (Vor- und Nachsorge) unentbehrlich ist.
     

  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anspruch auf das Vereinsvermögen oder eingezahlte Beiträge. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
     

  5. Das BKD, seine Gliederungen und Einrichtungen, sind als selbständiger Fachverband dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.


§ 4 Struktur und Aufgaben des Ortsvereins

Die an einem Ort oder in dessen Nähe wohnenden Mitglieder und Freunde werden in einem Ortsverein zusammengefasst. Alle Männer-, Frauen-, Kinder-, Jugend-, Gesprächs- und andere Gruppen, Freundeskreise, Chöre usw. sind Untergliederungen des Ortsvereins. Sie unterstehen dem Vereinsvorstand, der ihre Leiter beruft und sich für die rechte Leitung verantwortlich weiß. Der Ortsverein verwirklicht nach seinen Möglichkeiten die satzungsgemäßen Ziele des BKD im örtlichen Bereich.

Die Aufgaben sind u. a.:

  • Durchführung örtlicher Veranstaltungen,
     

  • Bildung von Untergliederungen und Einrichtungen,
     

  • Beschaffung und Unterhalt der dafür notwendigen Räumlichkeiten,
     

  • Gewinnung von Mitgliedern und Mitarbeitern, Freunden und Förderern,
     

  • Bemühung um geistliche und fachliche Unterweisung,
     

  • Zusammenarbeit mit Blaukreuz-Gruppen und -Vereinen im Kreis- und Landesverband,
     

  • Förderung und Mithilfe bei Veranstaltungen des BKD, und bei sonstigen Aktivitäten im In- und Ausland,
     

  • Zusammenarbeit mit den beauftragten Mitarbeitern der BKD-Einrichtungen,
     

  • Mitarbeit in der Schriftenverbreitung des Blauen Kreuzes.
     

  • Jeder Ortsverein ist verpflichtet, das vom BKD herausgegebene Monatsblatt "Blaues Kreuz" zu beziehen und es allen Mitgliedern und Freunden anzubieten.
     

§ 5 Enthaltsamkeitsverpflichtung

  1. Als bewährte Hilfe zur Befreiung, Bewahrung und alkoholfreien Lebensweise wird Suchtgefährdeten, Suchtmittelabhängigen und ihren Angehörigen eine schriftliche Enthaltsamkeitsverpflichtung angeboten.
     

  2. Allen Angehörigen des Blauen Kreuzes gilt die Enthaltsamkeitsverpflichtung darüber hinaus als Zeichen der Solidarität und Verbundenheit. Sie ist darum auch Voraussetzung für die Mitgliedschaft.
     

  3. Die schriftliche Enthaltsamkeitsverpflichtung lautet:

    "Ich verpflichte mich, mit Gottes Hilfe mich aller alkoholischen Getränke zu enthalten.
    Dauer der Verpflichtung: vom ........... bis ............."

    Die Verpflichtung kann ggf. auch auf andere Suchtmittel ausgedehnt werden. Abendmahlsgenuss und ärztliche Vorschrift sind von dieser Verpflichtung ausgenommen. Es wird aber empfohlen, an alkoholfreien Abendmahlsfeiern teilzunehmen, und um Verordnung alkoholfreier und nicht suchtbildender Medikamente zu bitten.
     

  4. Die Verpflichtungsdauer wird den persönlichen Verhältnissen angepasst, sollte jedoch erstmals 3 Monate nicht überschreiten.


§ 6 Mitgliedschaft im Blauen Kreuz

  1. Mitglied im Blauen Kreuz Ansbach kann werden, wer
     

    1. sich zu Jesus Christus als seinem Herrn bekennt und bestrebt ist, nach Gottes Willen zu leben, und
       

    2. mindestens 1 Jahr ununterbrochen alkoholenthaltsam gelebt hat und sich für die Dauer der Mitgliedschaft zur Alkoholenthaltsamkeit schriftlich verpflichtet (siehe § 5) und
       

    3. die Satzungen des BKD und des Blauen Kreuzes Ansbach anerkennt und
       

    4. bereit ist, die Blaukreuz-Arbeit zu fördern, sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen und den festgelegten Beitrag zu zahlen, und
       

    5. das 14. Lebensjahr vollendet hat.
       

  2. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
     

  3. Die Aufnahme geschieht durch den Vorstand des Blauen Kreuzes Ansbach.
     

  4. Mitglieder haben Wahlrecht innerhalb des Blauen Kreuzes Ansbach.
     

  5. Die Mitglieder haben das Recht, das geschützte Abzeichen des BKD (blaues Kreuz auf weißem Grund) zu tragen.
     

  6. Mitglied kann in der Regel nicht sein, wer in der Herstellung, im Verkauf oder im Ausschank alkoholischer Getränke tätig ist. Im Zweifelsfall entscheidet der örtliche Vorstand.
     

  7. Wird die Enthaltsamkeitsverpflichtung gebrochen, ruht die Mitgliedschaft. Während dieser Zeit besteht kein Wahlrecht, und das Mitgliedsabzeichen darf nicht getragen werden. Der Vorstand des Blauen Kreuzes Ansbach kann 6 Monate nach Neuverpflichtung die Mitgliedschaft wieder zuerkennen.
     

  8. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch eine Erklärung gegenüber dem Vorstand des Blauen Kreuzes Ansbach.
     

  9. Mitglieder, die durch ihr Verhalten die Sache des Blauen Kreuzes schädigen, können durch den Vorstand des Blauen Kreuzes Ansbach von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Berufung an den BKD-Bundesvorstand ist möglich.
     

  10. Durch die Mitgliedschaft im Ortsverein besteht gleichzeitig eine Mitgliedschaft im BKD.
     

§ 7 Freunde des Blauen Kreuzes

Als Freundes des Blauen Kreuzes in Deutschland gelten alle Nichtmitglieder, die sich an der Blaukreuz-Arbeit beteiligen oder diese fördern. Eine Verpflichtung zur Beitragszahlung besteht nicht.


§ 8 Vorstand des Ortsvereins

Die Verantwortung für den Ortsverein trägt ein Vorstand, der im allgemeinen aus

  • dem Vereinsvorsitzenden,

  • dem stellvertretenden Vereinsvorsitzenden,

  • dem Schriftführer und

  • dem Kassenführer

besteht, ohne dass die Mitgliederversammlung gebunden ist an die Zahl, die Aufgabenverteilung und die Bezeichnung der Vorstandsämter. Die Verteilung der Aufgaben auf einzelne Vorstandsmitglieder erfolgt durch Vorstandsbeschluss, soweit sie nicht durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Hauptamtliche Mitarbeiter, die überwiegend in der Gemeinde und/oder Suchtarbeit tätig sind, werden Kraft ihres Amtes zur Vorstandschaft abgeordnet. Sie können durch Mehrheitsbeschluss der gewählten Vorstandsmitglieder von einzelnen Vorstandssitzungen ausgeschlossen werden.

Der Vorstand kann die Geschäftsführung dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter übertragen. Je 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Soweit erforderlich, sind entsprechende Vollmachten in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zu erteilen.

Der Vorstand hat die Aufgabe, in regelmäßigen Zusammenkünften alle Fragen des Vereins und seiner Untergliederungen gemeinsam zu beraten und notwendige Entschlüsse zu fassen. Er ist gegenüber der Mitgliederversammlung für eine geordnete Geschäftsführung verantwortlich.

Zu seinen besonderen Aufgaben gehören (neben den in § 2 genannten):

  1. Veranlassung einer fortlaufenden und regelmäßigen Führung von Kassenbüchern über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins und der zum Verein gehörenden Untergliederungen einschließlich der dazugehörenden Unterlagen. Eine Prüfung der Bücher, Belege und Kassenbestände soll jährlich mindestens einmal durch die von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer erfolgen.
     

  2. Einrichtung von Sonderkonten mit entsprechenden Hinweisen oder Zusätzen, aus denen hervorgeht, dass es sich um Vereinsgelder handelt.
     

  3. Ausstellen von Spendenbescheinigungen und vorschriftsmäßigen Formularen. Spenden und Vereinsbeiträge müssen in den Kassenbüchern namentlich erfasst und jederzeit nachprüfbar sein.
     

  4. Erstellung einer Jahresabrechnung über Einnahmen und Ausgaben für das abgelaufene Kalenderjahr bis zur folgenden Jahreshauptversammlung der Mitglieder.
     

  5. Einberufung und Durchführung einer Jahreshauptversammlung der zum Verein gehörenden Mitglieder.
     

  6. Satzungsmäßige Verwendung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Einnahmen. Der Vereinsvorstand ist verpflichtet, den festgesetzten Bundes- und Landesbeitrag abzuführen. Er sollte darüber hinaus bestrebt sein, dem Werk und seinen Einrichtungen zur Durchführung der vielschichtigen Aufgaben und Arbeitszweige finanzielle und wirtschaftliche Hilfe zu geben.
     

  7. Aufnahme von Mitgliedern in den Ortsverein durch Mehrheitsbeschluss des Vereinsvorstands. Wenn nötig, entscheidet im Zweifelsfall das BKD.
     

  8. Entgegennahme von Austrittserklärungen.
     

  9. Aktivierung der Mitglieder und Freunde zur Mitarbeit.
     

  10. Teilnahme an den entsprechenden Veranstaltungen des Blauen Kreuzes auf Kreis-, Landes- und Bundesebene.
     

  11. Weitergabe der überörtlichen Blaukreuz-Informationen an den Verein.
     

  12. Termingerechte Bekanntgabe notwendiger Angaben an die Bundesgeschäftsstelle.
     

  13. Vertretung des Blauen Kreuzes auf Ortsebene.
     

§ 9 Mitgliederversammlung des Blauen Kreuzes Ansbach

  1. Die Mitgliederversammlung wird gebildet durch alle dem Ortsverein angehörenden Mitglieder. Beauftragte des BKD können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
     

  2. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung. Mitgliederversammlungen können bei Notwendigkeit jederzeit durchgeführt werden.

    Jahreshauptversammlungen der Mitglieder müssen einmal jährlich stattfinden.

    Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind kurzfristig einzuberufen, wenn
     

    1. eine besondere Notlage oder sonst ein dringender Anlass vorliegt, der den ganzen Verein betrifft,
       

    2. mindestens ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt,
       

    3. der Bundesvorstand des BKD dies aus bestimmten Gründen beantragt.
       

  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit soll innerhalb acht Wochen eine zweite Sitzung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

    Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine zweite Abstimmung, bevor der Vorsitzende entscheidet. In besonderen Fällen kann eine Beschlussfassung auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden, wenn keine Gegenstimme abgegeben wird.

    Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und von zwei Mitgliedern, darunter dem Protokollführer, zu unterschreiben. Eine Ausfertigung ist an die Bundesgeschäftsstelle zu senden.
     

  4. Die Jahreshauptversammlung beschließt u. a. über:
     

    1. den Jahresbericht des Vorstands,
       

    2. die Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands.
       

    3. die Genehmigung des Haushaltsplanes,
       

    4. Ergänzungswahlen des Vorstands und der Kassenprüfer,
       

    5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
       

    6. wichtige Vereinsangelegenheiten.
       

§ 10 Wahlen

  1. Die Wahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung erfolgt für drei Jahre. Jedes Jahr scheidet ein Drittel der Vorstandsmitglieder aus; sie bleiben jedoch bis zur Ersatzwahl im Amt. Die Reihenfolge des Ausscheidens geschieht erstmals durch Los. Wiederwahl ist möglich.
     

  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds erfolgen.
     

  3. Der Vorsitzende wird von den Vorstandsmitgliedern oder von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis des Vorstands gewählt.
     

  4. Die Form der Wahl wird durch die Mehrheit der erschienenen Mitglieder bestimmt - mit Ausnahme einer geheimen Wahl, deren Durchführung schon von einem Mitglied gefordert werden kann.
     

  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
     

  6. Überwiegend in der Gemeinde- und/oder Suchtarbeit tätige hauptamtliche Mitarbeiter sind ohne Wahl zur Vorstandschaft abgeordnet.


§ 11 Sonderbestimmungen

Die Mitgliederversammlung des Blauen Kreuzes Ansbach als eigenständige juristische Person entscheidet mehrheitlich über die folgenden Rechtsgeschäfte. Eine enge Abstimmung mit dem BKD, sowie dessen Zustimmung sind anzustreben.

  1. Anschluss an Gruppen und Verbände, die nicht zum BKD gehören.
     

  2. Anstellung von Berufsarbeitern.
     

  3. Erwerb von Grundstücken und Gebäuden.
     

  4. Planung und Durchführung von Bauvorhaben.
     

§ 12 Auflösung

  1. Das Blaue Kreuz Ansbach kann nur durch den BKD-Bundesvorstand aufgelöst werden, wenn
     

    1. die Mindestgrenze von fünf Mitgliedern unterschritten wird.
       

    2. grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnung festgestellt werden, ohne dass die Möglichkeit einer Bereinigung besteht.
       

    Berufung an die Bundesversammlung ist möglich. Zur Auflösung eines Ortsvereins bedarf es einer Vierfünftelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Zustimmung des BKD-Bundesvorstandes ist erforderlich.
     

  2. Ein Ortsverein kann nur mit Zustimmung der Bundesversammlung ausgeschlossen werden.
     

  3. Kein Mitglied hat einen Anspruch auf das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen.
     

  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das

         Blaue Kreuz in Deutschland e. V.
         Freiligrathstraße 27
         42289 Wuppertal,

    das es ausschließlich und unmittelbar für mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

    Ein Beauftragter des Geschäftsführenden Vorstands des BKD nimmt die Abwicklung der Ortsvereinsgeschäfte vor. Ihm sind alle Vereinsunterlagen auszuhändigen.


Die vorliegende Satzungs-Neufassung wurde vom Blauen Kreuz in Deutschland e. V. übernommen. Sie wurde am 4. Februar 1995 von der Mitgliederversammlung des Blauen Kreuzes Ansbach einstimmig beschlossen. Alle früheren Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

Ansbach, 4. Februar 1995

Der Vorstand des Blauen Kreuzes Ansbach
gez. Rudolf Kleinschrodt (1. Vorsitzender)
gez. Hartmut Reeber (stellv. Vorsitzender)